Satzung     JFV  Hinterland

                                               Breidenbach / Eisenhausen / Silberg / Wallau / Wiesenbach


 

Inhalt:

 

§   1  Name, Sitz, Stammvereine und Geschäftsjahr

§   2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§   3  Mitgliedschaft

§   4  Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§   5  Rechte und Pflichten

§   6  Maßregelung

§   7  Organe

§   8  Die Mitgliederversammlung

§   9  Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 10  Geschäftsführender Vorstand / Vorstand / Beirat

§ 11  Ehrenmitglieder

§ 12  Kassenprüfer 

§ 13   Vereinsmittel

§ 14  Datenschutz

§ 15  Auflösung

 


 

§ 1      Name, Sitz, Stammvereine und Geschäftsjahr

 

1.    Der am 16.12.2014 gegründete Verein führt den Namen JFV Hinterland Breidenbach/Eisenhausen/Silberg/Wallau/Wiesenbach und hat seinen Sitz in 35232 Dautphetal. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

 

2.    Stammvereine des JFV Hinterlands sind:

  • FV 09 Breidenbach e.V.
  • Spvgg. 1920 Eisenhausen e.V.
  • SV 1920 Silberg e.V.
  • FV 1913 e.V. Wallau
  • FV 1920 Wiesenbach e.V.

Die Zusammenarbeit der Stammvereine wird durch einen Kooperationsver-trag/Regelungsabrede vereinbart.

 

3.    Das Geschäftsjahr ist das beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres

 


 

§ 2      Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Fußball.  Der Verein fördert den Kinder-, Jugend- und Wettkampfsport.

Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2.    Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Hessen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

3.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.    Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand.  Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

5.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.    Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

 

7.    Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 


                       

§ 3      Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

1.    Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

2.    Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

3.    Ehrenmitgliedern

4.    Aktive Mitglieder sind Spieler und Spielerinnen sämtlicher Jugendmannschaften sowie Trainer und Betreuer, die zugleich Mitglieder in einem Stammverein sein müssen.

5.    Passive Mitglieder sind alle Mitglieder außer denen unter Pkt. 4. genannten aktiven Mitgliedern                                                                                                                                                  


 

§ 4      Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

       a) Austritt

       b) Ausschluss

       c) Tod

       d)  Löschung des Vereins

       e) Die Pflichtmitgliedschaft der Spielerinnen und Spieler wird am Ende ihrer Spielberechtigung für Jugendmannschaften in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt.

 

  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich und fristgerecht erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartalsende.

 

  1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausge-schlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitglied-schaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 5      Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechend zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

  1. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen  Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

 

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 


 

§ 6      Maßregelung

 

1.  Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung,

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter­essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

e)  wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.

 

2.  Maßregelungen sind:

a) Verweis

b)  befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Ver­eins

c)  Ausschluss aus dem Verein

 

3.  In den Fällen § 6.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gele­genheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

 

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.                         

 


 

§ 7      Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

       a) die Mitgliederversammlung

       b) der Vorstand

 


 

§ 8      Die Mitgliederversammlung

 

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 

       a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

       b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  1. Entlastung und Wahl des Vorstandes

d)  Wahl der Kassenprüfer

       e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

       f) Genehmigung des Haushaltsplanes

       g) Satzungsänderungen

       h) Beschlussfassung über Anträge

       i)   Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)

       j)   Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11

       k) Auflösung des Vereins

 

2.    Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie

         sollte im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

 

3.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand

       mittels schriftlichen Aushang in den Vereinsheimen der jeweiligen Stammvereine

       und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage. Zwischen dem Tag der Einladung

       und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und

       höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung

      der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Anträge

      auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung

       wörtlich mitgeteilt werden.

 

4.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen

       Mitglieder  beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache

       Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als

       abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

  1. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen.

 

  1. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

  1. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem stimm- und wahlberechtigten Mitglied
    2. vom Vorstand

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

  1. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungs-änderungen und Vereinsauflösungen sind ausgeschlossen.

                                                                                                                                                                               


 

§ 9      Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.    Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 

2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3.    Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

4.    Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

                                                                                                                                            


 

§ 10   Geschäftsführender Vorstand / Vorstand / Beirat

 

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

       a) dem/der Vorstandssprecher/in

       b) dem/der Geschäftsführer/in

       c) dem/der Schatzmeister/in

       d) dem/der Leiter/in Spielbetrieb

       e) dem/der Leiter/in Marketing

 

2.    Der Beirat besteht aus jeweils 1 zu benennenden Personen aus den Stammvereinen, die jeweils den Vorständen der o.g. Stammvereine angehören müssen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen sowie an diesen die Empfehlungen und Wünsche der Stammvereine zu übermitteln.

     Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er hat das Recht, bei Nichtachtung seiner Interessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

3.    Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

 

4.    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

5.    Es können Beisitzer gewählt werden. Sie sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne von § 10.1 und werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

6.    Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

 

7.    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandssprecher oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

       Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorstandssprecher bzw. seinem Beauftragten unterzeichnet werden.

                                                                                                                                            


 

 

 

 

 

§ 11   Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders herausragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschuss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit.

                                                                                                                                            


 

§ 12   Kassenprüfer

 

1.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder den Beisitzern angehören dürfen.

 

2.    Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3.    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

           


                                                                      

§ 13   Vereinsmittel

 

1.    Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermitteln sowie Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Veranstaltungen und Turnierausrichtungen.

 

2.    Zuschüsse des LSB Hessens für lizenzierte Übungsleiter, die im JFV tätig sind, werden vom JFV beantragt.


 

§ 14   Datenschutz

 

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

 

  1. Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Hessen zu melden.

 

  1. Über den Landessportbund Hessen wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunter-nehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungs-zweck gemäß verwendet.

 

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

 

  1. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

 

  1. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personen-bezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffent-lichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

 

  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungs-gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

 


 

§ 15   Auflösung

 

1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen muss, mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine neue Versammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

 

2.    Liquidatoren sind der/die Vorstandssprecher/in und der/die Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des JFV zu prozentualen Teilen an  die zum Zeitpunkt der Auflösung beteiligten und als gemeinnützig anerkannten Stammvereine. Die Höhe richtet sich nach den Anteilen der Stammvereine an dem JFV zum Zeitpunkt der Auflösung. Sollte der Stammverein zum Zeitpunkt der Auflösung des JFV juristisch nicht mehr in der Lage sein, die Auflagen zu erfüllen, da er bereits aufgelöst ist, so fällt der Anteil an die zuständige Ortsgemeinde oder einen gemeinnützigen Nachfolgeverein.

                                                                                  


 

 

Breidenbach, den 16.12.2014

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Zum Hundsberg 1
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