|
Satzung JFV Hinterland
Breidenbach / Eisenhausen / Silberg / Wallau / Wiesenbach
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Stammvereine und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10 Geschäftsführender Vorstand / Vorstand / Beirat
§ 13 Vereinsmittel
§ 1 Name, Sitz, Stammvereine und Geschäftsjahr
1. Der am 16.12.2014 gegründete Verein führt den Namen JFV Hinterland Breidenbach/Eisenhausen/Silberg/Wallau/Wiesenbach und hat seinen Sitz in 35232 Dautphetal. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
2. Stammvereine des JFV Hinterlands sind:
Die Zusammenarbeit der Stammvereine wird durch einen Kooperationsver-trag/Regelungsabrede vereinbart.
3. Das Geschäftsjahr ist das beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Hessen e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Der Verein besteht aus:
1. Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
2. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
3. Ehrenmitgliedern
4. Aktive Mitglieder sind Spieler und Spielerinnen sämtlicher Jugendmannschaften sowie Trainer und Betreuer, die zugleich Mitglieder in einem Stammverein sein müssen.
5. Passive Mitglieder sind alle Mitglieder außer denen unter Pkt. 4. genannten aktiven Mitgliedern
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
e) Die Pflichtmitgliedschaft der Spielerinnen und Spieler wird am Ende ihrer Spielberechtigung für Jugendmannschaften in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt.
§ 6 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.6.
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 6.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 11
k) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
sollte im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlichen Aushang in den Vereinsheimen der jeweiligen Stammvereine
und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage. Zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und
höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung
der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Anträge
auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als
abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand / Vorstand / Beirat
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorstandssprecher/in
b) dem/der Geschäftsführer/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Leiter/in Spielbetrieb
e) dem/der Leiter/in Marketing
2. Der Beirat besteht aus jeweils 1 zu benennenden Personen aus den Stammvereinen, die jeweils den Vorständen der o.g. Stammvereine angehören müssen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen sowie an diesen die Empfehlungen und Wünsche der Stammvereine zu übermitteln.
Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Er hat das Recht, bei Nichtachtung seiner Interessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Es können Beisitzer gewählt werden. Sie sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne von § 10.1 und werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandssprecher oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorstandssprecher bzw. seinem Beauftragten unterzeichnet werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders herausragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschuss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder den Beisitzern angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermitteln sowie Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Veranstaltungen und Turnierausrichtungen.
2. Zuschüsse des LSB Hessens für lizenzierte Übungsleiter, die im JFV tätig sind, werden vom JFV beantragt.
§ 14 Datenschutz
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen muss, mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine neue Versammlung einzuberufen, die dann endgültig über die Auflösung beschließen kann. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Liquidatoren sind der/die Vorstandssprecher/in und der/die Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des JFV zu prozentualen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung beteiligten und als gemeinnützig anerkannten Stammvereine. Die Höhe richtet sich nach den Anteilen der Stammvereine an dem JFV zum Zeitpunkt der Auflösung. Sollte der Stammverein zum Zeitpunkt der Auflösung des JFV juristisch nicht mehr in der Lage sein, die Auflagen zu erfüllen, da er bereits aufgelöst ist, so fällt der Anteil an die zuständige Ortsgemeinde oder einen gemeinnützigen Nachfolgeverein.
Breidenbach, den 16.12.2014